Diese Bedingungen gelten für den Kauf und den Eintausch von Fahrzeugen bei der Auto BP AG und sind Bestandteil jedes Kaufvertrags. Im Vertrag selbst festgehaltene Abmachungen gehen diesen Bedingungen vor.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei Gebrauchtwagen das Fahrzeug je nach Zeit und Gebrauch einer Alterung unterliegt. Diese Alterung und Abnutzung wurde entsprechend dem Fahrzeugzustand und der Marktlage bei der Preisfestsetzung berücksichtigt. Der Preis wurde frei nach Marktwert unter den Parteien festgelegt, ohne direkten Bezug auf den Eurotaxwert des Fahrzeuges.
Wird der vorhandene Vertrag nicht durch eine zeichnungsberechtigte Person der Verkaufsfirma abgeschlossen, so kann diese innert 8 Tagen schriftlich erklären, sie sei an den Vertrag nicht gebunden; sie schuldet dabei keinerlei Entschädigung.
Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass auf dem in Zahlung gegebenen Eintauschobjekt keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen. Er trägt die Gefahr für Untergang, Beschädigung oder Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschfahrzeuges an die Verkaufsfirma. Der Käufer haftet voll und ganz für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere, dass das in Zahlung gegebene Fahrzeug die umseitig garantierte (effektive) Kilometerleistung zurückgelegt hat und dass das Fahrzeug unfall-, riss- und bruchfrei ist. Das hier Erwähnte gilt sinngemäss auch für weitere, gleichzeitig in Zahlung gegebene Fahrzeuge.
Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so hat der Käufer mit eingeschriebenem Brief die Verkaufsfirma zu mahnen und eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren ungenütztem Ablauf kann der Käufer von diesem Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird. In diesem Fall verzichtet der Käufer ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verspäteter Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Verkaufsfirma nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Sinngemäss verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen, wenn infolge seines Rücktritts vom Vertrag das Fahrzeug nicht zur Auslieferung gelangt.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten, besteht zugunsten der Verkaufsfirma der Eigentumsvorbehalt gemäss ZGB Art. 715 am Fahrzeug, sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verkaufsfirma zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies die Verkaufsfirma zu benachrichtigen. Der Käufer erteilt der Verkaufsfirma ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Der Käufer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes der Verkaufsfirma von jeder Änderung des Wohnsitzes schon vor dem Umzugstermin Kenntnis zu geben. Der Käufer erteilt der Verkaufsfirma das Recht, einem allfälligen Vermieter der Wohnung und der Garage des Käufers vom Bestehen dieses Eigentumsvorbehaltes Kenntnis zu geben.
Nutzen und Gefahr am Kaufgegenstand gehen mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bzw. mit der Inverkehrsetzung über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko für Beschädigung, Untergang, Diebstahl oder sonstigen Wertverlust des Fahrzeuges, unabhängig vom Eigentumsvorbehalt gemäss Ziff. 5. Versicherungspflichten des Käufers richten sich nach Ziff. 11 dieses Vertrages.
Sollte in diesem Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart sein, übernimmt der Käufer das Fahrzeug ab Platz, ohne jede Garantie und ist nach dessen Übernahme voll für den Fahrzeugzustand verantwortlich. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wandlung und Minderung) sind ausgeschlossen. Der Käufer aberkennt alle späteren Ansprüche, aus welchem Grunde sie auch immer entstehen mögen oder beim Kauf bereits gegeben waren (namentlich sogenannte geheime Mängel). Er aberkennt ausserdem den Ersatz eines aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens. Insbesondere wird auf folgendes hingewiesen:
Der Käufer hat das Fahrzeug unmittelbar nach der Übernahme zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind der Verkaufsfirma innert drei Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt das Fahrzeug als genehmigt und allfällige Ansprüche sind verwirkt (OR Art. 201).
Wurde im Vertrag eine Garantie (Werks-/Hersteller-, Händler- oder Drittgarantie) ausdrücklich vereinbart, so gelten ergänzend die zwischen den Parteien schriftlich festgehaltenen Bedingungen, namentlich Laufzeit, max. Kilometerleistung, Selbstbehalt und Ausschlüsse. Garantieleistungen sind ausschliesslich gegen Vorweisen sämtlicher Service- und Wartungsnachweise möglich. Ein Anspruch auf Ersatzfahrzeug während Garantiearbeiten besteht nicht. Garantieleistungen verlängern die Garantielaufzeit nicht.
Handelt es sich beim Kaufobjekt um ein Liebhaberfahrzeug oder um einen Oldtimer, so akzeptiert der Käufer ausdrücklich den vereinbarten Kaufpreis und dass dieser nicht dem Verkehrswert entspricht. Solche Wagen sind auch in aller Regel zum Aufbereiten verkauft.
Ist von der Verkaufsfirma keine Kaskoversicherung abgeschlossen worden, so hat der Käufer das Kaufobjekt bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen von Unfall, Beschädigung, Feuer und Diebstahl voll zu versichern, und zwar solange, bis der Kaufpreis vollständig - inklusive allfälliger Zinsen und Kosten - bezahlt ist. Der Käufer tritt der Verkaufsfirma alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer ab, bis zur Höhe des im dannzumaligen Zeitpunkt noch bestehenden Guthabens der Verkaufsfirma aus diesem Vertrag. Die direkte und solidarische Haftung des Käufers für die Kaufpreisrestschuld bleibt bestehen. Der Käufer verpflichtet sich, den Abschluss der vorgenannten Versicherung der Verkaufsfirma jederzeit durch Vorlegen der Versicherungspolice nachzuweisen, jeden Schadenfall innert 48 Stunden zu melden und tritt ferner bis zur Höhe seiner dannzumaligen Kaufpreisrestschuld jene Schadenersatzansprüche an die Verkaufsfirma ab, die ihm bei einem Unfall gegenüber dem Schadenverursacher und dessen Versicherer zustehen. Auch in diesem Fall bleibt die direkte und solidarische Haftung des Käufers für die Kaufpreisrestschuld bestehen.
Befindet sich der Käufer entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit der Übernahme des Kaufgegenstandes resp. mit der Kaufpreis-Zahlung in Verzug, so kann die Verkaufsfirma nach unbenütztem Ablauf einer angesetzten achttägigen Nachfrist:
Wird eine allfällige Kaufpreisrestanz vom Käufer nicht vertragsgemäss beglichen, so kann die Verkaufsfirma nach Ansetzung einer Nachfrist von acht Tagen, unter Geltendmachung Ihres Eigentumsvorbehaltes, schriftlich vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnutzung des Kaufgegenstandes fordern. Andere Abmachungen vorbehalten, berechnet sich die Entschädigung wie folgt: 10% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge seiner Inverkehrsetzung, zuzüglich 5% des Kaufpreises pro Monat oder Bruchteil davon ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, sowie 5-10 Rappen pro gefahrenem Kilometer ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, je nach Preiskategorie.
Der vorliegende Vertrag gilt als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG Art. 82.
Ist dieser Vertrag von mehreren Käufern oder Solidarbürgen unterzeichnet worden, so haftet jeder Unterzeichnete solidarisch für die eingegangenen Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag.
Die Verkaufsfirma bzw. Gläubigerin kann, entsprechend Art. 164 ff. OR, eine Forderung aus diesem Vertrag oder gar den Vertrag in vollem Umfang, ohne Zustimmung des Käufers, an einen Dritten abtreten.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Schriftform als Gültigkeitserfordernis für diesen Vertrag und alle seine allfälligen Abänderungen und Ergänzungen. Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist primär das Domizil der Verkaufsfirma bzw. bei einer erfolgten Zession das Domizil der Gläubigerin; sekundär der Wohnsitzgerichtsstand des Käufers.